Grund für diese Popularbeschwerde

Der ORF verletzt durch Unterlassung der Verbreitung seiner drei österreichweit gesendeten Hörfunkprogramme im digital terrestrischen Standard DAB+ über den bundesweiten MUX I den Versorgungsauftrag gemäß § 3 Abs 1 Z 1 ORF-G in Verbindung mit § 3 Abs 4 ORF-G.
Das Kalkül des ORF, die Verbreitung des Übertragungsstandards DAB+ so lange wie möglich durch Unterlassung einer Teilnahme an diesem Übertragungsstandard zu torpedieren, um möglichst lange die Reichweitenentwicklung weiterer bundesweit verbreiteter Privatradioprogramme zu behindern, ist kein tauglicher Rechtfertigungsgrund für den ORF, seine Hörfunkprogramme nicht über den MUX I zu verbreiten.


Bedeutung für die Gebührenzahler:

  • Der Digitalstandard DAB+ erweitert die Radioversorgung in Österreich. Der Gebührenzahler hat für den digital-terrestrischen Empfang der österreichweiten Hörfunkprogramme des ORF keine zusätzlichen Rundfunkgebühren zu entrichten.
  • Mehr Programme, Meinungs- und Themenvielfalt durch zusätzliche Sender.
  • Rauschfreier Hörgenuss, besserer und ortsunabhängiger Empfang, besserer Klang.
  • Digitale Zusatzdienste ohne Internet wie Bildinformationen und automatische Sendersuche.
  • Enorme Auswahl an digitalen Endgeräten im Handel, die DAB+ und UKW empfangen können.
  • DAB+ funktioniert unabhängig vom Internet als eigenständiges Netz und bietet insbesondere durch die Möglichkeit der einheitlichen Durchschaltung aller Sender mit der Emergency Warning Function (EWF) eine sichere Alternative.
  • DAB+ Empfang wird ressourcenschonender, kostengünstiger und gleichzeitig effizienter betrieben.
  • DAB+ macht die Mediengattung „Radio“ fit für die Zukunft und ist der europäische digitale Rundfundstandard. Bereits jetzt besitzen rund 30% der Österreicher DAB+ fähige Radiogeräte.
  • Gemäß aktuellem Radiotest nutzten im vergangenen Jahr österreichweit bereits rund 880.000 Personen zumindest mehrmals pro Monat DAB+ und steigt diese Nutzung stetig an. DAB+ hat sich in den letzten Jahren als zentrale Zukunftsplattform für Radio in Europa fest etabliert. Millionen von Zuhörern profitieren täglich von der zusätzlichen Auswahl und der Programmvielfalt. Ein weiterer Treiber dieser Entwicklung ist die EU-Vorgabe, wonach seit Jänner 2021 in Neuwagen nur noch DAB+ taugliche Radios verbaut werden dürfen. Bis Ende Februar 2023 verfügten somit bereits rund 491.000 der in Österreich zugelassenen PKWs über DAB+ fähige Radiogeräte.

Rechtsgrundlage dieser Beschwerde:

Gemäß § 3 Abs 4 ORF-G hat der Österreichische Rundfunk nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten, der wirtschaftlichen Tragbarkeit sowie nach Maßgabe des gemäß § 21 des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes, BGBl. I Nr. 84/2001, erstellten Digitalisierungskonzeptes dafür zu sorgen, dass die Programme gemäß Abs. 1 unter Nutzung digitaler Technologie terrestrisch (unter Nutzung des Übertragungsstandards DVB-T im Hinblick auf die Programme gemäß Abs. 1 Z 2) verbreitet werden.
Sämtliche Voraussetzungen für die Pflicht zur Erfüllung des Versorgungsauftrages zur Verbreitung der drei österreichweit gesendeten Hörfunkprogramme des ORF im digital terrestrischen Standard DAB+ über den bundesweiten MUX I liegen vor, vor allem auch die wirtschaftliche Tragbarkeit. Wenn diese sogar für Privatsender vorliegt, die ihr analog terrestrisches Programm im Ausmaß ihrer technischen Reichweite simulcast digital terrestrisch verbreiten, dann umso mehr für den ORF, welcher einen gesetzlichen Versorgungsauftrag zu erfüllen hat.




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Heinrich Thonet
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